Nach Absatz 6.2.6.1.2 des ADR in Verbindung mit Abschnitt 6.1.1 des ADN drfen Druckgaspackungen aus Metall einen Fassungsraum von hchstens 1.000 ml, solche aus Kunststoff oder Glas von hchstens 500 ml haben. Daher sind Druckgaspackungen mit einem Volumen grer 1.000 ml nicht zugelassen.